Bei einem Haftpflichtschaden ist es möglich, das Fahrzeug instand zu setzen, obwohl die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert sind. Sofern die Reparaturkosten (zusammen mit der Wertminderung) nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen, hat der Unfallgeschädigte das Recht, sein Fahrzeug fach- und sachgerecht instand setzen zu lassen. Hierbei muss beachtet werden, dass ein Integritätsinteresse nachgewiesen werden muss: Die Reparatur muss vollständig und im Umfang des Gutachtens erfolgen. Des Weiteren ist der Eigentümer verpflichtet, das Fahrzeug mindestens sechs Monate über den Unfall hinaus weiter zu nutzen.
Beispiel:
- Wiederbeschaffungswert = 10.000,00 €
- Reparaturkosten = 12.000,00 €
Die Reparaturkosten liegen bei 120 % des Wiederbeschaffungswerts. Das Fahrzeug kann instand gesetzt werden.
Beispiel 2:
- Wiederbeschaffungswert = 10.000,00 €
- Reparaturkosten = 13.500,00 €
Die Reparaturkosten liegen bei 135 % des Wiederbeschaffungswerts. Reparieren lassen darfst Du trotzdem, ersetzt wird dann aber nur der Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Eine Aufteilung in einen Teil bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, den die Versicherung zahlt, und einen Rest, den Du selbst trägst, gibt es nicht.
Liegen bei der Erstellung des Schadengutachtens die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber unter 130 %, kann es vorkommen, dass während der Reparatur die Kosten auf über 130 % steigen (beispielsweise durch Erhöhung der Ersatzteilpreise). Hier tritt das Prognoserisiko der gegnerischen Versicherung in Kraft. Das Fahrzeug darf instand gesetzt werden.
Was heißt das für Dich?
Ob die 130-%-Grenze in Deinem Fall greift, zeigt das Unfallgutachten: Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert stehen darin. Verwandte Begriffe: wirtschaftlicher Totalschaden und Restwert. Wie die Sechs-Monats-Frist bei der Auszahlung wirkt, steht im Ratgeber zur fiktiven Abrechnung.